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Detaillierte Verkäuferinformationen:

Fotografin Tanita Teichfischer

Impressum
Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):
Inhaber:

Fotografenmeisterin
Tanita Teichfischer
Unterdorf 5c
31084 Freden Leine

Kontakt:
Telefon: 0170 - 5511484
E-Mail: mail@tanita-teichfischer.de

Verantwortlicher für den Inhalt ist gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Tanita Teichfischer
Unterdorf 5c
31084 Freden Leine

Haftungsausschluss:
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Urheberrecht

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Datenschutz

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Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufen können.
Im Übrigen sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Widerrufsrecht
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion (vor Bezahlung) Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Versandkosten

Die Lieferkosten können je nach Menge, Distanz und Liefergeschwindigkeit variieren. Sie werden Ihnen im Bestellprozess eindeutig angezeigt. Etwaige Versandkosten sind auf auch auf der Produktdetailseite ersichtlich.

Steuerinformationen

Die angegebenen Preise sind inklusive Mehrwertsteuer.

Datenschutz & Sicherheit

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fotografenmeisterin Tanita Teichfischer
Stand 2018

Allgemeines

  1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulationen) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
7. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht Inhalt des Auftrags ist und entlohnt wurde.
8. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden ohne vorige Erlaubnis. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben oder zu vernichten.
  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Materialkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
    3.a) Ab einem Auftragsvolumen von 500€ wird eine Anzahlung von 15% des Auftragsvolumens fällig. Diese wird nach Auftragserstellung auf der Schlussrechnung mit den Gesamtkosten verrechnet.
    3.b) Bei (kurzfristigen) Terminabsagen durch den Kunden (ohne Neuvereinbarung) dient die Anzahlung als Ausfallhonorar für den Fotografen.
  3. c) Bei Terminabsage durch den Fotografen wird die Anzahlung in voller Höhe an den Kunden zurückgezahlt.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
  5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind.
    Eine automatische Archivierung und Aufbewahrung der Daten nach Auftragserstellung erfolgt für 6 Monate bei dem Fotografen.

IV. Haftung

Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Fotograf haftet für die Schäden, die er selbst und seine Angestellten versuchen.
Der Kunde/Auftraggeber haftet für Schäden am Equipment des Fotografen oder der Inneneinrichtung im Studio, sofern sie von ihm oder seiner Kinder/Mitarbeiter verursacht wurden.
Der Fotograf haftet für Datenbeständigkeit auf Datenträgern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller von den Datenträger.
Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
  3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe von 200€ pro Veröffentlichung zu zahlen.
    b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe von 200€ pro Bild zu zahlen.
    c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
    d) Dem Fotografen bleibt zu a) - c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) - c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII.Sonstiges

Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Dies betrifft Firmenkunden, die Aufnahmen für Werbung anfertigen lassen. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.

April 2018, Alfeld Leine

Verbraucher Informationen
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Dies betrifft Firmenkunden, die Aufnahmen für Werbung anfertigen lassen. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.