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Kurze Beschreibung
Den Staat treffen Schutzpflichten insbesondere für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Für sie entsteht durch die Geltung des Geistlichenprivilegs nach
139 Abs. 2 StGB ein Schutzdefizit. Ob sich dieses durch das besondere Gewicht der Religionsfreiheit rechtfertigen lässt, wird in der vorliegenden Arbeit beleuchtet. Dazu wird ausgehend von der Einschränkbarkeit des Art. 4 GG die Verfassungsmäßigkeit des
139 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Erfüllung der Schutzpflicht untersucht.
Lange Beschreibung
Ausgangspunkt der Arbeit war die Anzeigepflicht nach
138 StGB und die Privilegierung von Geistlichen nach
139 Abs. 2 StGB. Untersucht wird, ob sich das hierdurch verbleibende Schutzdefizit für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Abwägung mit dem besonderen Gewicht der Religionsfreiheit rechtfertigen lässt.
Zunächst werden die konfligierenden Grundrechte herausgearbeitet und die einfachgesetzliche Rechtslage dargestellt. Dann wird ausgehend von der Einschränkbarkeit des Art. 4 GG die Verfassungsmäßigkeit des
139 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Erfüllung der Schutzpflicht untersucht. Zudem wird beleuchtet, ob aus rechtspolitischer Sicht eine Änderung der Norm zu befürworten ist. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der Religionsfreiheit hier der Vorrang gegenüber der Schutzpflicht für die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einzuräumen ist und das Schutzdefizit angesichts des Gewichts der Religionsfreiheit zumutbar ist. Gleichwohl wird für die Etablierung einer Bemühenspflicht geworben.
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