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Das Recht der Nachrichtendienste enthält die Selbstbeschränkung des Staates, wahre Informationen auch dann nicht zu nutzen, wenn sie dem Betroffenen oder dem Ansehen des Verwaltungsverfahrens schaden. Angelehnt an die strafprozessuale Dogmatik der Beweisverbotslehre belegt die Arbeit die Existenz von Informationsverwendungsverboten im Nachrichtendienstrecht. Dabei wendet sie eine modifizierte Abwägungslösung an, die die Stellung der Nachrichtendienste in der deutschen Sicherheitsarchitektur als Gefahrenabwehrbehörden angemessen berücksichtigt. Im Vergleich zur strafprozessualen Diskussion kommt den absoluten Informationsverwendungsverboten eine ungleich größere Bedeutung zu, weil im Rahmen internationaler Kooperationen die grundrechtlichen Mindeststandards regelmäßig unterlaufen werden. Die hieraus abgeleiteten Änderungsvorschläge berücksichtigen die herausgehobene Stellung der Dienste zum Schutze innerer und äußerer Sicherheit und bringen den Grundrechtsschutz und die Staatsaufgabe Sicherheit in einen schonenden Ausgleich.
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