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Mit dem Ziel, eine effektivere Durchsetzung des Datenschutzrechts sicherzustellen, verleiht die DS-GVO den Aufsichtsbehörden die Befugnis, im Fall von Datenschutzverstößen substanzielle Bußgelder zu verhängen. Korrespondierend mit dieser Befugnis werden Datenverarbeitende in hohem Umfang zur Kooperation mit den Behörden angehalten. Die Autorin befasst sich insoweit mit den datenschutzrechtlichen Kooperationspflichten auch und gerade unter dem Gesichtspunkt deren Selbstbelastungspotenzials und streift in diesem Zuge materiell-rechtliche wie auch verfahrensrechtliche Fragen des Bußgeldrechts. Im Fokus der Untersuchung steht dabei die Frage nach einem entstehenden Spannungsverhältnis der Pflichten zum strafprozessualen nemo tenetur-Grundsatz.
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