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Das 2006 erlassene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz regelt den Zugang von Umweltverbänden und Individuen zu den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung umweltrelevanter Entscheidungen. Die Novelle des Gesetzes 2017 dient der Anpassung des nationalen Rechts an völker- und unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere an die Aarhus-Konvention. Im Zuge dieser Änderung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes erheblich erweitert worden, sodass nunmehr auch Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, für die eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist, gerichtlich überprüfbar sind. Im Kontext des Völker- und Unionsrechts wird untersucht, wie sich diese Novellierung auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Instrumente der räumlichen Gesamtplanung und gegen SUP-pflichtige Pläne und Programme der Fachplanung auswirkt und welche Konsequenzen sich für die Planungspraxis ergeben. Dabei nimmt die Arbeit unter anderem die Modifizierung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, die partielle Abschaffung der materiellen Präklusion und das Verfahrensfehlerfolgenregime in den Blick.
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