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Auch im Strafrecht wird es gemeinhin als unvermeidbar angesehen, das Fahrlässigkeitsmerkmal mit Wertungen des Rechtsanwenders aufzuladen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung und versetzt den Rechtsanwender in eine gesetzgeberähnliche Position. Die Arbeit schlägt vor, klarer zwischen faktischem (Erkennen-)Können und rechtlichem Müssen zu trennen. Über letzteres kann nur der Gesetzgeber verbindlich entscheiden, sodass bei der Beurteilung von Fahrlässigkeit, objektiver Zurechnung und Rechtswidrigkeit das gesamte geschriebene Gesetzesrecht auf konkrete Ge- und Verbote hin zu untersuchen ist. Die streng am Gesetzeswortlaut orientierte Arbeit untersucht Fragen des Allgemeinen Teils mit Fokus auf Begriffsauslegung und Systematik.
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